Staatliche Belastungen
Gültigkeit ab 1.1.2024
Gültigkeit ab 1.1.2024
Stromsteuer
Deutschlandweit einheitliche Verbrauchssteuer auf elektrische Energie.
Umlage nach KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Wirkungsgrad erreicht. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten zur Vergütung einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf alle Verbraucher umgelegt.
Umlage nach § 19 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung)
Stromintensive Unternehmen können sich unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung des Netzentgelts ganz oder teilweise befreien lassen. Die Kosten werden gemäß § 19-Umlage auf private Verbraucher und kleinere Unternehmen umgelegt.
Offshore-Netzumlage
Mit der Umlage nach § 17 f Energiewirtschaftsgesetz sollen den Offshore-Windpark-Betreibern die finanziellen Schäden ausgeglichen werden, die durch einen verspäteten Anschluss der Windparks an das Stromnetz entstehen. Ab 2019 sind auch die Kosten für die Netzanbindung von Offshore-Windparks enthalten. Die Kosten werden gemäß Offshore-Netzumlage an alle Verbrauchern weitergegeben.
Konzessionsabgabe
Abgabe an die Kommune für die Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege durch Stromleitungen.