Staatliche Belastungen
Gültigkeit ab 1.1.2025
Gültigkeit ab 1.1.2025
Stromsteuer
Deutschlandweit einheitliche Verbrauchssteuer auf elektrische Energie.
Umlage nach KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Wirkungsgrad erreicht. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten zur Vergütung einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Die Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf alle Verbraucher umgelegt.
Aufschlag für besondere Netznutzung (bis 31.12.2024 Umlage nach § 19 StromNEV)
Letztverbraucher können sich unter bestimmten Bedingungen von der Zahlung des Netzentgelts ganz oder teilweise befreien lassen. Die Kosten werden gemäß StromNEV auf private Verbraucher und kleinere Unternehmen umgelegt.
Offshore-Netzumlage
Mit den Einnahmen aus der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten für Entschädigungen bei Störungen oder bei Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Konzessionsabgabe
Abgabe an die Kommune für die Mitbenutzung öffentlicher Verkehrswege durch Stromleitungen.