Privatkunden

Informationen zu Entlastungen nach EnWG § 14 a (neu) und § 22 EnFG

§ 14 a EnWG

Kund:Innen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen haben einen möglichen Anspruch auf eine Entlastung nach § 14 a EnWG (neu), der seit dem 1.1.2024 Anwendung findet. Eine Reduzierung der Netznutzungsentgelte für Strom machen Sie selbst oder wir für Sie beim Netzbetreiber Elektrizitätsnetze Allgäu GmbH geltend (ggf. auch rückwirkend), wenn alle regulatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie finden alle wichtigen Informationen auch bei der Bundesnetzagentur unter Bundesnetzagentur - § 14a Energiewirtschaftsgesetz - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

§ 22 EnFG

Kund:Innen mit Wärmepumpen haben einen möglichen Anspruch auf eine Entlastung nach § 22 EnFG, der die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage betrifft. Die Europäische Kommission muss ihre Genehmigung dazu noch erteilen. Um nach der Genehmigung von der Umlagen-Verringerung profitieren zu können, müssen Sie diese 4 Voraussetzungen erfüllen:

  • der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht,
  • die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden,
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten* und 
  • gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.


Um uns als Ihren Stromlieferanten über Ihren Wunsch zu informieren, brauchen wir ein ausgefülltes Antragsformular von Ihnen. Wir werden im Anschluss eine elektronische Meldung beim Netzbetreiber machen. Wenn die Genehmigung erfolgt ist und Sie alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllen, können wir die Preisreduzierung für Ihren Vertrag erst dann weitergeben, wenn der Netzbetreiber die betreffenden Umlagen bei uns nicht mehr abrechnet.